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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Für unsere Angebote, Auftragsbestätigung, Rechnung und Lieferungen gelten unter Aufhebung aller abweichenden Bedingungen des Bestellers ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.

Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Den Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir noch nicht einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Lieferung- und Zahlungsbedingungen als angenommen.

Angebote, auch in Preislisten und Rundschreiben, sind freibleibend und unverbindlich bis zu unserer Bestätigung des Auftrages. Es bleibt uns vorbehalten, bei Steigung der Materialkosten und der Löhne, die bestätigten Preise entsprechend zu erhöhen. Die in Angeboten und Drucksachen enthaltenen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Wir behalten das Recht, bis zur Auslieferung Änderungen nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzunehmen.

Die Preise gelten ab Werk, ohne Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungskosten. Sie beruhen auf den jetzigen Kostenfaktoren; erfahren diese bis zur Lieferung eine Änderung, behalten wir uns eine entsprechende Berichtigung vor. Für Aufträge, für welche keine Preise vereinbart sind, gelten unsere Preise am Liefertage. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

a) Die Lieferzeit ist nur als annähernd zu betrachten und ist für uns stets unverbindlich. Sie beginnt an dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen Voraussetzungen, die der Käufer zu erfüllen hat. Die Lieferzeit ist eingehalten mit rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft oder, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat. Die Lieferzeit ist auch dann erfüllt, wenn die Absendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbleibt.
b) Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den
Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber im Verzuge ist.
c) Lieferung vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind statthaft und dürfen vom Käufer nicht zurückgewiesen werden.

a) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nichterfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten.
b) Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder bei den Unterlieferanten eintreten.
c) Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen, Unterbleit eine solche Erklärung, kann der Käufer zurücktreten.

a) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nichterfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten.
b) Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder bei den Unterlieferanten eintreten.
c) Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen, Unterbleit eine solche Erklärung, kann der Käufer zurücktreten.

a) Voraussetzung der Gewährleistung ist die Erfüllung der dem Käufer (Besteller) obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
b) Mängelrügen hat der Käufer unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu erheben.
c) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach Entdeckung des Fehlers, unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zur rügen.
d) Nach Ablauf von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb 3 Monaten) vom Tage des Abgangs der Ware kann der Käufer Gewährleitungs- ansprüche nicht mehr geltend machen.
e) Bei nachweisbaren, unverkennbaren Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Fehler beseitigen, kostenfrei Ersatz des ursprünglichen Liefergegenstandes ab Werk stellen, den Minderwert ersetzen oder Gutschrift zum berechneten Wert erteilen.
f) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an dem bemängelten Stück nichts verändert werden.
g) Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
h) Natürlicher Verschließ und andere Ursachen, auf die wir ohne Einfluss sind, wie Fehler in der vom Käufer vorgeschriebenen Bauart, unsachgemäße Behandlung, Überbeanspruchung entbinden uns von jeder Verantwortung.
i) Soweit nach besonderer Vereinbarung die Frachtkosten für die Rücksendung des fehlerhaften Stückes von uns getragen werden, geschieht dies bis zur Höhe der Fracht von der Bahnstation des Käufers bis zu unserer Bahnstation.
j) Ein Recht auf Wandlung oder Minderung sowie auf Schadenersatz irgendwelcher Art, insbesondere wegen entgangenem Gewinn oder Wiedererstattung der unmittelbar oder mittelbar durch die Abnahme, Verwendung oder Bearbeitung der fehlerhaften Stücke dem Käufer erwachsenen Kosten ist ausgeschlossen. Desgleichen bei verspäteter Lieferung, verspäteter Inbetriebnahme der Anlage, bedingt durch verzögerte Montage oder Fabrikationsfehler. Im gleichen Sinne sind durch Schadensansprüche aus Drittinteresse ausgeschlossen. Wenn die in den Lieferbedingungen vorgesehenen Nachbesserungen unserer Meinung nach nicht möglich sind, können wir dem Kunden ein Rücktrittsoder Minderungsrecht zugestehen.
k) Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.

Unsere Zahlungsbedingungen; zu denen wir den Auftrag ausliefern, lauten wie folgt: Innerhalb 10 Tagen nach Rechnungseingang rein netto, sofern keine anderen Zahlungsziele vereinbart wurden. Schecks gelten erst mit der Einlösung der Zahlung. Diskont- und Bankspesen sowie sonstige Scheckunkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Geltendmachung von Vorzugsschäden bleibt uns vorbehalten.

a) Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum.
b) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
c) Be- und Verarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne dass unser Eigentum nach §950 BGB untergeht. Verarbeitet der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Wertes aller zu verarbeitenden Waren im eitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Verarbeitung entstehenden neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
d) Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und verarbeiten; er darf sie nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder in anderer Weise über sie verfügen. Vor bevorstehender oder vollzogener Pfändung oder anderer Beeinträchtigungen unserer Rechte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
e) Veräußert der Käufer unsere Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung an uns ab, gleichwie ob er die Ware unverarbeitet oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Leistungen, oder ob er sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert. Veräußert der Käufer unsere Vorbehaltsware verarbeitet oder unverarbeitet zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren so gilt die Abtretung der Ansprüche an uns nur in Höhe des Wertes unserer mitverarbeitenden Vorbehaltsware.
f) Auf unser Verlangen gibt der Käufer die Abtretung den Drittschuldnern bekannt, erteilt uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und händigt uns die Unterlagen aus.
g) Übersteigt der Wert unserer Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so geben wir, falls der Käufer darum einkommt übersteigende Sicherungen nach unserem Ermessen frei.
h) Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen hat der Lieferer das Recht, die gelieferten Waren bzw. Gegenstände aufgrund des vorbehaltenen Eigentums sofort wieder in Besitz zu nehmen.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Käufers ist grundsätzlich nicht zulässig. In Ausnahmefällen nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und sofern mit der Arbeit uns Ausführung des Auftrages noch nicht begonnen wurde, ist ein Rücktritt statthaft; wobei sich der Käufer zu einer Abstandszahlung von 20% des Verkaufspreises oder darüber hinaus zur Zahlung allfällig nachzuweisender Mehrkosten verpflichtet.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Künzelsau. Bei Auslandsgeschäften findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.